Vereinssatzung

 

Satzung von dem VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER STÄDTEPARTNERSCHAFT WUPPERTAL – MATAGALPA UND REGION IN NICARAGUA

in der Fassung vom 10.3.1999, gegründet 9.3.1986

§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER STÄDTEPARTNERSCHAFT WUPPERTAL – MATAGALPA UND REGION IN NICARAGUA (nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V.) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemmeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Vereins ist Wuppertal
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Selbstbestimmung und des sozialen Fortschritts in Nicaragua.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Mitgestaltung der Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Wuppertal und der Stadt Matagalpa sowie der Region VI in Nicaragua. Dies soll in verbindlicher Zusammenarbeit mit der Stadt Wuppertal geschehen.
2. Dies geschieht durch
– finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Projekten in Matagalpa sowie der Region VI,
– Förderung und Durchführung von Aktivitäten, die ein Bewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Wuppertal – als Stadt in einem Industrieland – und Matagalpa (sowie der Region) in einem sogenannten Entwicklungsland wie Nicaragua schaffen.
3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, politischen, privaten, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die in den in Absatz 1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Bei natürlichen Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei juristischen Personen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Aufnahme.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch :
a.) Austrittserklärung
b.) Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung
c.) Tod
d.) Auflösung einer juristischen Person
4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
5. Der in § 7 Abs. 3b erwähnte Ausschluß eines Mitglieds wegen eines den Zwecken oder des Ansehens des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
6. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Betiräge gemäß § 8 über ein Jahr hinaus im Rückstand ist und zweimal zur Zahlung aufgefordert wurde, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden, auch ohne daß ihm ein den Verein schädigendes Verhalten nachgewiesen werden muß. Der Beschluß gemäß § 7.3 erfordert die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die MItgliederversammlung
1.) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
b) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
c) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der zwei Revisoren (diese dürfen nicht dem Vorstand angehören)
g) Satzungsänderung
h) Ausschluß von Mitgliedern
i) Festssetzung der Beitragshöhe
j) Aufnahme von juristischen Personen
k) Auflösung des Vereins gemäß § 15
2.) Einberufung und Beschlußfähigkeit der MV
a.) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
b.) Die MV ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagungsordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist.
c.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt (Satzungsänderung siehe § 13)
d.) Auf Antrag von 20% der Mitglieder muß eine MV einberufen werden.
e) Die MV wird vom Vorstand einberufen
f) Die MV wählt die Versammlungsleitung. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben werden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn mit in die Tagesordnung aufgenommen wurden und die Tagesordnung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wurde. Über Anträge zur Saztungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur MV bekannt gegeben worden sind.
g) Die Öffentlichkeit kann auf Beschluß der MV hin ausgeschlossen werden, insbesondere in den Fällen der §§ 7.5 und 14.3

§ 11 Der Vorstand
1. Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
a)Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter einem/einer von der MV gewählten Kassierer/in. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
b) Jedes Vorstandmitglied ist einzeln dazu berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, auch im Sinne des § 26 BGB.
Die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedarf zu ihrer Gültigkeit indes einer vorherigen Beschlußfassung des Vorstandes zur Sache, in der Art und Umfang des Rechtsgeschäftes umrissen werden, und an deren Vorgaben und Rahmenrichtlinien das Vorstandsmitglied gebunden ist. Diese Beschränkung der Verfügungsmacht gilt vereinsintern.
c) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden, und hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben sowie – im Rahmen seiner gemeinsam erfolgenden Geschäftsführung – Aufgaben und Arbeitsbereiche seinen Mitgliedern zuweisen.
d) Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vergangenen MV Rechenschaft abzulegen.

2. Wahlen und Amtszeiten
1) Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Vorstandsmitglider sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
c) Die Abwahl kann mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer MV erfolgen.
d) Bei vorzeitigem Ausscheiden von höchstens 1/3 Mitgliedern des Vorstandes bleibt der Vorstand einstweilen vollberechtigt und arbeitsfähig im Amt. Er ist dann aber nur beschlufähog – entgegen § 11.3d – , wenn alle verbleibenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als 1/3 des Vorstands gilt das gleiche, jedoch muß der Vorstand darüber hinaus innerhalb von 6 Wochen eine MV zur Nachwahl einberufen.

3. Arbeitsweise des vorstands
a) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je eine/n Schriftführer/in und eine/n Vorsitzende/n.
b) Der Vorstand tagt mindestens einmal montalich auf schriftliche oder telefonische oder mündliche Einladung des/r Vorsitzende/n hin. Bei der Einladung kann die Angabe der Tagesordnung unterbleiben.
Erstmalig findet sich der neugewählte Vorstand nach einer Wahl-MV sofort zusammen zur Wahl einer/s Vorsitzende/n und Stellvertreter/in.
Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Vereinsmitglider öffentlich. § 10.2g gilt analog.
c) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist anstelle eines Sitzungsprotokolls ein Beschlußbuch zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzechnen ist.
d) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu einer Sitzungs ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
e) Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch eine dem Vorstand nicht angehörende Person ist nicht möglich innerhalb der Beschlußfassung des Vorstands.

§ 12 Beirat
1. Der Beirat ist das Vertretungsorgan der fördernden Mitglieder des Vereins.
2. Er dinet dazu, Beschlüsse und Aktivitäten des Vereins mit den fördernden Mitgliedern abzustimmen, gemeinsame Perspektiven und Planungen zu entwickeln und dabei deren Anregungen und Bedürfnisse aufzunehmen.

….. Fortsetzung folgt

§ 13 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Satzungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
3. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer MV erforderlich.

§ 14 Arbeitsgremien und Abteilungen

…… Fortsetzung folgt
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:
– Medico International e.V., Hanauer Landstr. 147 – 149, 6000 Frankfurt/Main,
– Terre des Hommes Deutschland e.V., Postfach 4126, 4500 Osnabrück,
die ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden haben.

§ 16 Protokollierung
Über die Versammlungen und Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Veröffentlichung vom: 12.12.2004